Zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeeinrichtungen

2022-09-26 12 0 1,129 YouTube

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Zusätzliche Betreuungskraft Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben einen individuellen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Hierfür erhalten die Einrichtungen einen Vergütungszuschlag, der von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen zu tragen ist. Weder die anspruchsberechtigten Personen noch die Träger der Sozialhilfe sind damit zu belasten. In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen, beim Basteln, beim Spazierengehen oder zu kulturellen Veranstaltungen. Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Die Vorschrift gilt für alle stationären Einrichtungen, also neben den vollstationären Einrichtungen auch für die teilstationären Einrichtungen. Er gilt ebenso für alle Pflegebedürftigen in diesen Einrichtungen, also auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Im Ergebnis zielt der Anspruch darauf ab, zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot in den Einrichtungen bereitzustellen. Die regelhaft zu erbringenden Leistungen der Betreuung nach den §§ 41 bis 43 SGB XI (bisher soziale Betreuung) bleiben davon unberührt und werden nicht auf die zusätzlichen Betreuungskräfte verlagert. Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 53c SGB XI geregelt. Diese werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen konnte durch die Pflegereform auf rund 60.000 Betreuungskräfte (Stand: Oktober 2017) mehr als verdoppelt werden.

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